Der verlängerte Eigentumsvorbehalt

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. Vereinbarung eines EV zw. Vorbehaltsverkäufer (VVK) u. -käufer (VK), §§ 929, 158 Abs. 1.

  2. Verfügungsermächtigung, § 185 Abs. 1 BGB

    • Der VVK ermächtigt den VK, die Ware iR ordnungsgemäßer Geschäftstätigkeit weiter zu veräußern nach § 185 Abs. 1 BGB.
  3. Sicherungsvorausabtretung, § 398 BGB

    • Der VK tritt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen antizipiert an den VVK ab, § 398 BGB.
  4. Einziehungsermächtigung, §§ 362 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB analog

    • Der VK wird durch den VVK gem. § 185 BGB analog dazu ermächtigt, die Kaufpreisforderungen einzufordern.

    • Die analoge Anwendung ergibt sich aus dem Erst-Recht-Schluss. Denn wenn selbst ein Nichtberechtigter mit Einwilligung des Rechtsinhabers wirksam verfügen kann, dann erst recht auch ein Berechtigter.

    • Dabei bleibt die Forderung als solche beim VVK, aber der VK kann die Tilgung an sich oder den VVK einfordern und entsprechende Erklärungen (z. B. Mahnungen) abgegeben.

    • Der Schuldner kann dem Gläubiger (= VVK) alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm auch gegen den VK zustehen würden.

( P ) Kollision mit einem Abtretungsverbot

Der Kunde kann mit dem VK grundsätzlich immer ein Abtretungsverbot abschließen gem. § 399 Alt. 2 BGB. Immerhin kann der K ein berechtigtes Interesse daran haben, nur dem VK gegenüber verpflichtet zu sein, sodass auch kein Verstoß gegen §§ 307, 138 Abs. 1 BGB vorliegt. Problematisch ist dann der Fall, in dem der VK bereits im Vorwege mit dem VVK eine antizipierte Sicherungszession iRd verlängerten EV vereinbart hat.

1. Ansicht: der VVK wird dennoch Gläubiger der Kaufpreisforderung und begründet dies mit dem Prioritätsgrundsatz, nach dem das Abtretungsverbot ins Leere geht.

2. Ansicht: Die Rechtsprechung lehnt dies ab, da ein Abtretungsverbot der antizipierten Sicherungszession sehr wohl vorgelagert sei. Der Zedent erlangt die Forderung immer nur so wie sie entsteht. Durch das vorab vereinbarte Abtretungsverbot entstehe die Forderung jedoch bereits belastet.

Ist der Kunde Kaufmann greift der § 354a S. 1, 2 HGB ein, sodass die Abtretung – trotz Verbot – wirksam erfolgt ist.