Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Dem Berechtigten stehen dabei auch Schutzansprüche aus §§ 858 ff., 1007 Abs. 1 u. 2, 823, 1004 BGB zu. Umstritten ist jedoch, ob ein Anwartschaftsrecht dem Berechtigten auch ein Besitzrecht iSd § 986 BGB zuspricht. Gegenüber dem Eigentümer hat der Berechtigte bereits ein Besitzrecht aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag iVm EV als BMV. Dieses Recht kann er gem. § 986 Abs. 2 BGB auch einem Dritterwerber entgegenhalten. Umstritten ist jedoch, ob das Anwartschaftsrecht als solches ein gegenüber jedermann (auch gegenüber dem Eigentümer) wirkendes Recht iSd § 986 BGB darstellt. Problematisch, wenn

Beispiel:

  • (1) VK erwirbt vom VVK ein Anwartschaftsrecht. Später wird der Kaufvertrag angefochten.
  • (2) K erwirbt das Anwartschaftsrecht gutgläubig von einem Nichtberechtigten.
    Kann VVK nun die Herausgabe nach § 985 BGB verlangen?

In den obigen Fällen kann sich weder der VK (in 1) noch der K (in 2) gegenüber dem VVK auf ein Besitzrecht aus BMV berufen, sondern bedarf einer dinglichen Besitzrechtsposition.

e. A. § 986 BGB (+), da das AnwR nur ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht darstelle (immerhin soll es in ein solches erstarken), sodass darin ein absolut wirkendes Besitzrecht zu sehen ist.

arg.: Einräumung des Besitzes zugunsten des Anwartschaftsrecht-Berechtigten überträgt zugleich die aus dem Eigentum folgenden Rechte auf Besitz und Nutzung mit, denn ein Anwartschaftsrecht mache auch nur Sinn, wenn die damit verbundenen Befugnisse dinglich gesichert sind.

BGH (-), denn das Anwartschaftsrecht sei eben nur ein wesensgleiches Minus und folglich gerade kein Vollrecht.

arg.: Es erscheint nicht gerechtfertigt, dem Anwartschaftsrecht-Berechtigten ein dingliches Recht zum Besitz zuzusprechen.

  • Das Anwartschaftsrecht beruhe auf einem schuldrechtlichen Vertrag und diene dem sicheren Eigentumserwerb, den der Berechtigte unabhängig von den Besitzverhältnissen durch Herbeiführung des Bedingungseintritts vollenden könne.

  • Gewährt dem Erwerber des Anwartschaftsrecht jedoch die dolo-agit Einrede gem. § 242 BGB, sofern die Erstarkung zum Vollrecht unmittelbar bevorsteht (d. h. letzte Rate) und die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB rechtsmissbräuchlich erscheint, da er andernfalls zur sofortigen Rückerstattung (nach Zahlung der letzten Rate) verpflichtet wäre.

Der Schutz des Anwartschaftsrechts wird durch § 162 Abs. 1 BGB ergänzt. Demnach gelten Zahlungen als eingetreten, sofern der VVK die Zahlungsannahme verweigert, um den Vollrechtserwerb treuwidrig zu verhindern. Letztendlich könnte dem Berechtigten auch ein deliktischer Rechtsschutz nach §§ 823 ff. BGB zustehen. ISd § 823 Abs. 1 BGB genießt das Anwartschaftsrecht als sonstiges absolutes Recht deliktischen Schutz.