Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Übergabe

Im Rahmen der Übergabe musst Du ganz genau herausarbeiten, ob eine solche vorliegt, denn dies kann für den guten Glauben entscheidend sein. Zunächst einmal spricht der Wortlaut des § 929 S. 1 BGB von einer Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch die Verschaffung des mittelbaren Besitzes genügt, denn primär dient dies dem Publizitätsprinzip, welches auch bei Letzterem eingehalten werden kann. Grundsätzlich ist die Übergabe die vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und die (zumindest mittelbare) Besitzerlangung des Erwerbers mit Willen des Veräußerers.

Damit ergeben sich folgende Voraussetzungen:

  1. Die vollständige Aufgabe jeglicher Besitzposition des Veräußerers.
  2. Der Erwerber wird (zumindest mittelbarer) Besitzer.
  3. Besitzerwechsel auf Veranlassung, d. h. mit Willen des Veräußerers.

Auch hier können sich die Parteien Hilfspersonen bedienen (aber Vorsicht: Es handelt sich bei der Übergabe um einen Realakt, bei dem eine Stellvertretung ausgeschlossen ist). D. h., der Veräußerer muss nicht unmittelbarer Besitzer sein, sondern er kann z. B. auch eine Mittelsperson beauftragen, den Besitz nun für den Erwerber zu mitteln oder sich einer Geheißperson bedienen.