Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Das Eigentum an beweglichen Sachen kann durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetz oder durch Hoheitsakt erworben werden. Dabei ist zum einen zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen zu unterscheiden und zum anderen, ob der Erwerb von einem Berechtigten oder Nichtberechtigten erfolgte, d.h. danach ob der Veräußerer eine Verfügungsbefugnis besaß.
Zunächst soll sich erst einmal auf den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen konzentriert werden. Dieser kann wie nachstehend erfolgen:
Der rechtsgeschäftliche Erwerb beweglicher Sachen vom Berechtigten ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt. Zunächst einmal setzt der Grundtatbestand des § 929 S. 1 BGB voraus:
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Rechtsgeschäftliche Einigung über den Übergang des Eigentums
Wenn (-) kein Eigentumsübergang -
Übergabe der Sache (als Ausprägung des Publizitätsprinzips)
Wenn (-) ist § 929 S. 2 oder ein Übergabesurrogat erforderlich -
Einig sein der Beteiligten (muss im Zeitpunkt der Übergabe immer noch bestehen!)
Wenn (-) Zugang des Widerrufs? Sofern (+) kein Eigentumserwerb -
Verfügungsbefugnis des Veräußerers (= Berechtigung)
Wenn (-) gutgläubiger Erwerb über §§ 932 ff. BGB?