Gesetzliches Pfandrecht

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

I. Arten und Entstehung (Ersterwerb)

Es gibt zwei gesetzliche Pfandrecht, die sich nach der Art ihrer Entstehung unterscheiden:

  • Sog. Gesetzliches Besitzpfandrecht („Faustpfandrecht“) durch Inbesitznahme der Sache: z. B. §§ 233, 583, 647 BGB; §§ 397, 440, 464, 475b, 495 HGB

  • Sog. Einbringungspfandrecht durch Einbringung der Sache in den räumlichen Machtbereich des Pfandgläubigers: z. B. §§ 562 – 562d BGB; § 552 HGB

Auf beide Arten finden gem. § 1257 BGB die §§ 1204 ff. BGB entsprechende Anwendung.

Tipp:
Alle gesetzlichen Pfandrechte stehen auch im Habersack bei dem § 1257 BGB in der 1. Fußnote!

II. Gutgläubiger Erwerb

Durch die Verweisung des § 1257 BGB auf die §§ 1204 ff. BGB könnte gem. § 1207 BGB auch ein gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts möglich sein. Dabei verweist der § 1207 BGB auf ein „entstandenes“ Pfandrecht, sodass keine direkte Anwendung möglich ist, sondern allenfalls eine analoge.

Vorsicht:
Nur bei Besitzpfandrechten, denn bei Einbringungspfandrechten handelt es sich um besitzlose Pfandrechte, die nicht gutgläubig erworben werden können, da der gutgläubige Erwerb an den unmittelbaren Besitz anknüpft.

Problem: Die Frage, ob der § 1207 BGB analog Anwendung findet und damit ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, stellt sich vor allem iRe Unternehmerpfandrechts gem. § 647 BGB

TdLit. § 1207 BGB analog (+)

  • Ähnlichkeit des Unternehmerpfandrechts zu den vertraglichen Besitzpfandrechten.

  • Beruhe auf der Übergabe der Sache, sodass derselbe Rechtsscheintatbestand gegeben ist.

  • Es handelt sich im Grunde nur um einen speziellen Fall des gesetzlich typisierten Pfandrechts, welches ansonsten eh von den Parteien vereinbart worden wäre.

  • Gestützt wird diese Ansicht durch den Vergleich zum § 366 HGB, nach dem Kaufmänner unproblematisch gutgläubig gesetzliche Pfandrechte erwerben können.

  • Der Schutz des Werkunternehmers müsse obsiegen, dies sei auch die primäre Causa des gesetzlichen Pfandrechts gem. § 647 BGB.

Rtspr. (-)

  • Es sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen den gutgläubigen Erwerb durch die Formulierung des § 1257 BGB („entstanden“) ersichtlich.

  • Daher ist auch keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich, da dem Gesetzgeber auch der § 366 HGB bekannt war.

  • Zudem bleibe es den Parteien unbenommen neben dem gesetzlichen auch ein vertragliches Pfandrecht zu vereinbaren.

  • Die Ähnlichkeit sei auch viel eher zum Einbringungspfandrecht gegeben, bei dem allein die Einbringung des Besitzes in den Machtbereich ebenfalls nicht für einen Rechtsscheintatbestand genügt.

  • Letztendlich müsse der Schutz des wahren Eigentümers überwiegen, ansonsten würde für ihn daraus eine unangemessene Belastung resultieren, da er auch für sinnlose (Luxus-) Aufwendungen aufkommen müsste.

  • Der Werkunternehmer bleibt ebenfalls nicht gänzlich schutzlos, sondern seine Interessen werden über §§ 994 ff. BGB gegen den Eigentümer ausreichend geschützt.