Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
I. Arten und Entstehung (Ersterwerb)
Es gibt zwei gesetzliche Pfandrecht, die sich nach der Art ihrer Entstehung unterscheiden:
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Sog. Gesetzliches Besitzpfandrecht („Faustpfandrecht“) durch Inbesitznahme der Sache: z. B. §§ 233, 583, 647 BGB; §§ 397, 440, 464, 475b, 495 HGB
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Sog. Einbringungspfandrecht durch Einbringung der Sache in den räumlichen Machtbereich des Pfandgläubigers: z. B. §§ 562 – 562d BGB; § 552 HGB
Auf beide Arten finden gem. § 1257 BGB die §§ 1204 ff. BGB entsprechende Anwendung.
Tipp:
Alle gesetzlichen Pfandrechte stehen auch im Habersack bei dem § 1257 BGB in der 1. Fußnote!
II. Gutgläubiger Erwerb
Durch die Verweisung des § 1257 BGB auf die §§ 1204 ff. BGB könnte gem. § 1207 BGB auch ein gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts möglich sein. Dabei verweist der § 1207 BGB auf ein „entstandenes“ Pfandrecht, sodass keine direkte Anwendung möglich ist, sondern allenfalls eine analoge.
Vorsicht:
Nur bei Besitzpfandrechten, denn bei Einbringungspfandrechten handelt es sich um besitzlose Pfandrechte, die nicht gutgläubig erworben werden können, da der gutgläubige Erwerb an den unmittelbaren Besitz anknüpft.
Problem: Die Frage, ob der § 1207 BGB analog Anwendung findet und damit ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, stellt sich vor allem iRe Unternehmerpfandrechts gem. § 647 BGB
TdLit. § 1207 BGB analog (+)
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Ähnlichkeit des Unternehmerpfandrechts zu den vertraglichen Besitzpfandrechten.
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Beruhe auf der Übergabe der Sache, sodass derselbe Rechtsscheintatbestand gegeben ist.
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Es handelt sich im Grunde nur um einen speziellen Fall des gesetzlich typisierten Pfandrechts, welches ansonsten eh von den Parteien vereinbart worden wäre.
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Gestützt wird diese Ansicht durch den Vergleich zum § 366 HGB, nach dem Kaufmänner unproblematisch gutgläubig gesetzliche Pfandrechte erwerben können.
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Der Schutz des Werkunternehmers müsse obsiegen, dies sei auch die primäre Causa des gesetzlichen Pfandrechts gem. § 647 BGB.
Rtspr. (-)
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Es sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen den gutgläubigen Erwerb durch die Formulierung des § 1257 BGB („entstanden“) ersichtlich.
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Daher ist auch keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich, da dem Gesetzgeber auch der § 366 HGB bekannt war.
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Zudem bleibe es den Parteien unbenommen neben dem gesetzlichen auch ein vertragliches Pfandrecht zu vereinbaren.
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Die Ähnlichkeit sei auch viel eher zum Einbringungspfandrecht gegeben, bei dem allein die Einbringung des Besitzes in den Machtbereich ebenfalls nicht für einen Rechtsscheintatbestand genügt.
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Letztendlich müsse der Schutz des wahren Eigentümers überwiegen, ansonsten würde für ihn daraus eine unangemessene Belastung resultieren, da er auch für sinnlose (Luxus-) Aufwendungen aufkommen müsste.
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Der Werkunternehmer bleibt ebenfalls nicht gänzlich schutzlos, sondern seine Interessen werden über §§ 994 ff. BGB gegen den Eigentümer ausreichend geschützt.