3. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache, §§ 953 – 957 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache, §§ 953 – 957 BGB

Wie oben bereits dargelegt, können an wesentlichen Bestandteilen keine eigenen Rechte begründet werden gem. § 93 BGB. Dies gilt zudem auch für Erzeugnisse. Beides kann jedoch von der Hauptsache getrennt werden. Nach einer solchen Trennung regeln vorläufig die §§ 953 ff. BGB die Eigentümerverhältnisse, sodass Herausgabe- und Erstattungsansprüche bestehen bleiben.

Folge ( P ) des Jungbullen-Falls:

Im obigen Fall (alles wie gehabt) bekommt die Kuh ein Kalb.

Grundsätzlich erlangt M gutgläubigen Eigenbesitz gem. § 955 BGB. Hier ist die Frage, ob der § 935 BGB auch iRd § 955 BGB Anwendung findet. D. h. wenn § 935 BGB (+), dann ist § 955 BGB (-)?

e. A. § 935 BGB (-), denn der Wortlaut „guter Glaube“ beziehe sich allein auf das Erzeugnis, hier das Kalb. Das Kalb selbst ist nicht abhandengekommen. Damit wäre der § 955 BGB (+).

a. A. § 935 BGB (+), denn der § 935 BGB stellt einen allgemeinen Rechtsgedanken dar, sodass er Anwendung finden muss. Es entspricht zudem der Systematik des § 936 Abs. 2 BGB, der auch entsprechend erweitert interpretiert wird.
-> Damit ist auch hier eine doppelte Anwendung des § 935 BGB erforderlich (wie in der Problematik des § 936 BGB). Im Ergebnis ist damit der § 955 BGB wegen § 935 BGB (-).

Ausführlich kannst Du den Jungbullen-Fall auch hier nachlesen: Jungbullen-Fall