Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Bei Unrichtigkeit des Grundbuchs hat der Berechtigte die Möglichkeit, die Abweichung der formellen von der materiellen Rechtslage zu beseitigen. Dafür muss eine Unrichtigkeit des Grundbuchs vorliegen, eine aus der Unrichtigkeit des Grundbuchs resultierende materielle Betroffenheit des Anspruchsstellers gegeben sein sowie die aus der Unrichtigkeit resultierende formelle Betroffenheit des Anspruchsgegners als Verpflichteter.

Damit lässt sich die Prüfung des § 894 BGB wie folgt darstellen:

  1. Unrichtigkeit des Grundbuchs, §§ 899, 894 BGB

    • bzgl. Rechtsbestand, Rechtsinhalt oder Rechtsinhaber
  2. Anspruchssteller muss von der Unrichtigkeit des Grundbuchs in materieller Hinsicht betroffen sein

  3. Anspruchssteller ist formell in seinen Rechten betroffenen, § 899 Abs. 2, S. 1 BGB

Kurz: formelle Rechtslage =/= materielle Rechtslage

Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Anspruchssteller einen Anspruch auf Abgabe einer Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs.