Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Der § 1227 BGB verweist für den Schutz eines Pfandrechts auf die Ansprüche eines Eigentümers. Damit stehen ihm entsprechend alle Ansprüche zur Verfügung, die auch einem Eigentümer zustehen.
Beispiel:
§§ 1227 iVm 985, 1004 Abs. 1, 987 f., 989 ff. sowie §§ 858 ff., 1007 Abs. 1 u. 2 BGB.
Voraussetzung:
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(Vertragliches oder gesetzliches) Pfandrecht
- gem. § 804 Abs. 2 ZPO auch ein Pfändungspfandrecht
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Anspruchssteller muss Pfandrechtsgläubiger sein
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Anspruchsgegner ist der unmittelbare Besitzer (oder Störer)
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Evtl. sonstige besondere Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs