Schutz des Pfandrechts

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Der § 1227 BGB verweist für den Schutz eines Pfandrechts auf die Ansprüche eines Eigentümers. Damit stehen ihm entsprechend alle Ansprüche zur Verfügung, die auch einem Eigentümer zustehen.

Beispiel:
§§ 1227 iVm 985, 1004 Abs. 1, 987 f., 989 ff. sowie §§ 858 ff., 1007 Abs. 1 u. 2 BGB.

Voraussetzung:

  1. (Vertragliches oder gesetzliches) Pfandrecht

    • gem. § 804 Abs. 2 ZPO auch ein Pfändungspfandrecht
  2. Anspruchssteller muss Pfandrechtsgläubiger sein

  3. Anspruchsgegner ist der unmittelbare Besitzer (oder Störer)

  4. Evtl. sonstige besondere Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs