Voraussetzungen einer Sicherungsübereignung

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Es handelt sich hierbei um eine Übereignung nach den §§ 929 S. 1, 930 BGB.

  1. Dingliche Einigung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, § 929 S. 1 BGB;

    • Nur an beweglicher Sache oder einem AnwR an einer beweglichen Sache möglich.

    • Keine Akzessorietät zw. Sicherungsübereignung und der zu sichernden Forderung.

  2. Vereinbarung eines konkreten BMV, §§ 930, 868 BGB;

    • IFe Sicherungsabrede (als Rechtsgrund der Sicherungsübereignung), die eine sog. Verknüpfung zwischen dem Sicherungszweck und der Übereignung vornimmt.

    • Sie ist ein selbstständiger schuldrechtlicher Vertrag zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber und bestimmt die Rechte & Pflichten hinsichtlich des Sicherungsguts.

  3. Einig sein bei der Vereinbarung des BMV;

  4. Verfügungsbefugnis des Sicherungsgebers.