Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Es handelt sich hierbei um eine Übereignung nach den §§ 929 S. 1, 930 BGB.
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Dingliche Einigung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, § 929 S. 1 BGB;
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Nur an beweglicher Sache oder einem AnwR an einer beweglichen Sache möglich.
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Keine Akzessorietät zw. Sicherungsübereignung und der zu sichernden Forderung.
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Vereinbarung eines konkreten BMV, §§ 930, 868 BGB;
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IFe Sicherungsabrede (als Rechtsgrund der Sicherungsübereignung), die eine sog. Verknüpfung zwischen dem Sicherungszweck und der Übereignung vornimmt.
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Sie ist ein selbstständiger schuldrechtlicher Vertrag zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber und bestimmt die Rechte & Pflichten hinsichtlich des Sicherungsguts.
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Einig sein bei der Vereinbarung des BMV;
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Verfügungsbefugnis des Sicherungsgebers.