Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Der Eigentumsvorbehalt kann grundsätzlich formlos vereinbart werden, muss jedoch sowohl auf schuldrechtlicher als auch sachenrechtlicher Ebene erfolgen. Ist eine solche Vereinbarung auf schuldrechtlicher Ebene erfolgt z. B. iRe Kaufvertrages greift auf sachenrechtlicher Ebene die Vermutung des § 449 Abs. 1 BGB. Der Eigentumsvorbehalt kann darüber hinaus sowohl konkludent als auch nachträglich erfolgen, d. h. nach Abschluss und Erfüllung. Bei Letzterem handelt es sich um eine Vertragsänderung. In diesen Fällen ist nur die Frage, auf welche Weise der Verkäufer nach einer bereits erfolgten Übereignung das Eigentum an der Sache zurückerhält:
Die Rechtsprechung nimmt eine unbedingte Rückübereignung des Volleigentums an den Verkäufer gem. §§ 929, 930 BGB an. Erst danach könne dann ein EV bzw. die bedingte Übereignung gem. §§ 929 S. 2, 158 Abs. 1 BGB seitens des Verkäufers an den Käufer erfolgen.
Die Literatur nimmt einen einheitlichen Übereignungsakt nach §§ 929, 930, 158 Abs. 2 BGB an. Dies hat den Vorteil, dass bereits begründete Rechte Dritter an der Sache durch die Rückübereignung nicht beeinträchtigt werden.