Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Entbehrlichkeit der Übergabe nach § 929 S. 2 BGB
Nach § 929 S. 2 BGB kann ausnahmsweise die bloße rechtsgeschäftliche Einigung über den Eigentumsübergang genügen. Dies ist dann der Fall, wenn die derzeitige Besitzlage bereits der zukünftigen Eigentumszuordnung entspricht, d. h. der Erwerber ist im Zeitpunkt der Einigung bereits im Besitz der Sache.