Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Das Factoring stellt einen Verkauf von Forderungen an einen Factor (idR eine Bank) dar. Es handelt sich dabei um einen schuldrechtlichen Verkauf iSd § 433 Abs. 1 (453) BGB. Der Factor zahlt für die Forderungen dessen Forderungsbetrag abzüglich einer Provision (sog. Barvorschuss). Die dingliche Erfüllung erfolgt aufgrund der Abtretung gem. § 398 BGB der Forderungen. Es gibt zwei verschiedene Arten des Factorings.

1. Echtes Factoring

Im Rahmen eines echten Factorings trägt das Bonitätsrisiko der Schuldner (bzw. der Kunde). Das bedeutet, der abtretende Gläubiger haftet nur gem. §§ 453, 433 ff. BGB für den Bestand der Forderungen (sog. Verität).

( P ) Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt

Ein echtes Factoring ist auch möglich, wenn vorab ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Zunächst gilt das oben Gesagte: In dem Moment, in dem die Forderung entsteht, ist sie bereits an den VVK abgetreten, aufgrund der antizipierten Abtretung. Verkauft der VK die Forderung nun an den Factor müsste dies im Grunde scheitern, da es keinen gutgläubigen Erwerb einer Forderung gibt!

In diesem Fall muss jedoch wirtschaftlich gedacht werden. Der BGH nimmt den Forderungsverkauf trotz antizipierter Abtretung als wirksam an, und zwar aus dem Grund, dass es unerheblich sei, ob der Kunde oder eine Bank den Forderungsbetrag bezahle. Hauptsache ist, dass der VK liquide bleibt und sein Geschäft weiter betreiben kann. In der Regel wird der Barvorschuss dafür verwendet, die Forderungen des VVKs zu begleichen und so wieder neue Ware erhalten zu können.

Begründen kann man dies auch über die Einziehungsermächtigung des VK gem. §§ 362 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB analog. Denn wenn VK dazu berechtigt ist, die Forderung bzw. das Geld von den Kunden einzuziehen, kann er dies auch von einem anderen. Die Forderung ist insoweit auf die eine oder andere Weise lediglich „beglichen“.

2. Unechtes Factoring

Bei einem unechten Factoring handelt es sich im Grunde um ein atypisches Darlehen. Der abtretende Gläubiger trägt das Bonitätsrisiko des Schuldners (bzw. seiner Kunden). Damit werden die Forderungen nur erfüllungshalber übertragen gem. § 364 Abs. 2 BGB. Nach diesem kommt es zu einer Rückbelastung des Barvorschusses bei Forderungsausfall.