Ansprüche des Besitzers

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

I. Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB

Der Besitzer hat natürlich ein Interesse daran, seine von ihm auf die Sache geleisteten Verwendungen ersetzt zu bekommen, weil diese nach der Herausgabe immerhin auch dem Eigentümer zugutekommen.

Verwendung sind freiwillige Vermögensopfer, die der Sache selbst zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen.

  • Nach dem engen Verwendungszweck sind dabei keine Aufwendungen erfasst, die die Sache in ihrem Wesen verändern oder ähnliche grundlegende Veränderungen mit sich bringen (Folge§: Anwendbarkeit der §§ 951, 812 ff. BGB).

  • Arbeitsleistungen des Besitzers können hiervon erfasst werden, wenn er sich dadurch fremde Arbeitskraft gespart hat (z. B. Handwerker nimmt Reparaturen selbst vor).

  • Nicht erfasst sind sog. Luxusaufwendungen, die zu keiner messbaren Steigerung der Sache führen.

II. Überblick über die Ansprüche des Besitzers

Schaubild 12 Sachenrecht