Zweiterwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Der Zweiterwerb erfolgt iRd strengen Akzessorietät (allein) aufgrund einer Forderungsübertragung, § 1250 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Pfandrecht folgt daher der Forderung, ohne dass auch der Besitz an der Sache übertragen werden müsste.

Merke:
Ein gutgläubigen Zweiterwerb gibt es nicht; beachte § 1250 Abs. 1 S. 1 BGB. Fehlt die zu sichernde Forderung, fehlt eine vergleichbare Vorschrift wie iRd Hypothek der § 1138 Alt. 1 BGB. Nach der Vorschrift könnte eine Forderung fingiert werden. Für den gutgläubigen Erwerb eines nicht bestehenden Pfandrechts fehlt es jedoch bereits an dem erforderlichen Vertrauenstatbestand.