Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Für einen Eigentumserwerb an einem Grundstück sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
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Dingliche Einigung (= Auflassung) zwischen Veräußerer und Erwerber, §§ 925, 873 Abs. 1 BGB
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Beachte, dass die Auflassung nach § 925 BGB bedingungsfeindlich ist.
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Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften.
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Die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch
- Verfahren nach §§ 19, 20 GBO.
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Das Einigsein der Parteien im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
- Die Einigung ist bis zur Eintragung frei widerruflich, sofern kein Fall des § 873 Abs. 2 BGB vorliegt.
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Verfügungsbefugnis des Veräußerers
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Maßgeblicher Zeitpunkt ist grds. die Vollendung des Rechtserwerbs (Eintragung).
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Ausnahme ist der § 878 BGB – dieser ist (+), sofern die Bindungswirkung iSd § 873 Abs. 2 BGB bereits eingetreten ist und der Antrag auf Eintragung bereits erfolgt ist.
- Dient als Schutz des Erwerbers in der Zeit zw. Auflassung und Eintragung vor dem späteren Wegfall der Verfügungsbefugnis des Veräußerers.
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