Eigentumserwerb an einem Grundstück

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Für einen Eigentumserwerb an einem Grundstück sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  1. Dingliche Einigung (= Auflassung) zwischen Veräußerer und Erwerber, §§ 925, 873 Abs. 1 BGB

    • Beachte, dass die Auflassung nach § 925 BGB bedingungsfeindlich ist.

    • Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften.

  2. Die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch

    • Verfahren nach §§ 19, 20 GBO.
  3. Das Einigsein der Parteien im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs

    • Die Einigung ist bis zur Eintragung frei widerruflich, sofern kein Fall des § 873 Abs. 2 BGB vorliegt.
  4. Verfügungsbefugnis des Veräußerers

    • Maßgeblicher Zeitpunkt ist grds. die Vollendung des Rechtserwerbs (Eintragung).

    • Ausnahme ist der § 878 BGB – dieser ist (+), sofern die Bindungswirkung iSd § 873 Abs. 2 BGB bereits eingetreten ist und der Antrag auf Eintragung bereits erfolgt ist.

      • Dient als Schutz des Erwerbers in der Zeit zw. Auflassung und Eintragung vor dem späteren Wegfall der Verfügungsbefugnis des Veräußerers.