Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Der Eigentumsvorbehalt (EV) ist die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum an einer beweglichen Sache erst nach vollständiger Tilgung der Kaufpreisforderung auf den Käufer übergehen soll. Damit steht die dingliche Einigung hinsichtlich der Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB. Auch hier ist zu beachten, dass es sich dabei um eine selbstständige Abrede handelt, die zum schuldrechtlichen Verhältnis unabhängig (d. h. nicht akzessorisch) ist.