Entstehung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts (Ersterwerb)

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Ein Pfandrecht entsteht unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Wirksame, sicherungsfähige Forderung, § 1204 BGB

    • Muss auf eine Geldforderung gerichtet sein oder in eine solche übergehen, § 1228 Abs. 2.

    • Muss durchsetzbar und wirksam sein; aber: verjährte Forderungen können durch Pfandrechtsbestellungen gesichert werden, § 216 Abs. 1 BGB.

    • Zudem können nach § 1204 Abs. 2 BGB auch künftige Forderungen gesichert werden. Sie müssen nur hinreichend bestimmt sein, d. h. sie müssen im Zeitpunkt ihrer Entstehung zweifelsfrei ermittelt werden können. Das Pfandrecht an der Forderung entsteht sofort gem. § 1209 BGB.

  2. Dingliche Einigung über die Übertragung des Pfandrechts, § 1205 Abs. 1, S. 1 BGB

  3. Übergabe oder Übergabesurrogat, gem. §§ 1205 f. BGB

Schaubild 17 Sachenrecht

Berechtigung
wenn Berechtigung (-), gutgläubiger Erwerb gem. §§ 1207 iVm 932 ff. BGB

  • auch hier immer an den § 935 BGB denken!