Eigentum gem. §§ 903 ff. BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Begriff und Funktion

In diesem Skript soll uns nur der privatrechtliche Begriff des Eigentums iSd § 903 BGB interessieren:

„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“.

Nach diesem ist das Eigentum als umfassendstes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache zu verstehen, welches als absolutes Recht gegenüber jedermann gilt. Dabei kann die Person über die Sache nach Belieben verfügen, sofern nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, wie z. B.:

Erbbaurecht
Dienstbarkeiten
Beschränken den Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks
Grundpfandrechte
Pfandrechte
Beschränken den Eigentümer in der Verwendung einer Sache
Dingliches Vorkaufs- und Anwartschaftsrecht Sichern Erwerbsrechte Dritter

Eigentum besteht dabei immer nur an Sachen iSd § 90 BGB. An Forderungen und Rechten bestehen – mangels Sachqualität – dahingegen nur Inhaberschaften, jedoch kein Eigentum iSd § 903 BGB. Als Eigentümer einer Sache stehen ihm gem. §§ 903 ff. BGB alle an der Sache möglichen tatsächlichen und rechtlichen Herrschaftsbefugnisse an der Sache zu. Damit kann er im positiven Sinne mit der Sache nach Belieben verfahren (iSd Nutzungsrechts) und im negativen Sinne hat er die Befugnis Dritte von der Einflussnahme auf die Sache auszuschließen (z. B. iSd Hausrechts).

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