Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Ein gutgläubiger Ersterwerb von einem Nichtberechtigten (als vermeintlicher Eigentümer) kann gem. §§ 893 Alt. 2, 892 BGB analog unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
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Bestehen des zu sichernden Anspruchs (wie oben)
Besteht die Forderung bereits nicht, scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus! -
Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Anspruchs iRe Verkehrsgeschäftes und Bewilligung durch den unrichtig als Rechtsinhaber Legitimierten
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Gutgläubigkeit des Erwerbers
Muss sich auf die Berechtigung des Bewilligenden im Zeitpunkt des Eintragungsantrags beziehen - Der Gute Glauben wird hierbei auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Vormerkung vorverlagert (nach der sog. großen Lösung des BGH). -
Eintragung im Grundbuch, § 883 Abs. 1 BGB
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Kein Widerspruch, § 899 BGB