Gutgläubiger Ersterwerb vom Nichtberechtigten

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Ein gutgläubiger Ersterwerb von einem Nichtberechtigten (als vermeintlicher Eigentümer) kann gem. §§ 893 Alt. 2, 892 BGB analog unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. Bestehen des zu sichernden Anspruchs (wie oben)
    Besteht die Forderung bereits nicht, scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus!

  2. Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Anspruchs iRe Verkehrsgeschäftes und Bewilligung durch den unrichtig als Rechtsinhaber Legitimierten

  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
    Muss sich auf die Berechtigung des Bewilligenden im Zeitpunkt des Eintragungsantrags beziehen - Der Gute Glauben wird hierbei auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Vormerkung vorverlagert (nach der sog. großen Lösung des BGH).

  4. Eintragung im Grundbuch, § 883 Abs. 1 BGB

  5. Kein Widerspruch, § 899 BGB