Grundlegende Voraussetzungen

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

I. Bestehen einer Vindikationslage

  • Für alle Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB muss eine Vindikationslage vorliegen.
  • Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bestehen der Vindikationslage richtet sich nach dem Inhalt des geltend gemachten Anspruchs
    • Z. B. bei einem Schadensersatz muss die Vindikationslage im Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses vorgelegen haben; bei Nutzungsersatzansprüchen dahingegen im Zeitpunkt der Nutzung (-sziehung)

    • iRe Verwendungsersatzes im Zeitpunkt der (Auf-) Verwendungsvornahme, wobei hier eine Ausnahme angenommen wird, sofern die Verwendungen während des berechtigten Besitzes erfolgten und erst später eine Vindikationslage besteht – einfach mit dem Hintergedanken, dass ein berechtigter Besitz in solchen Fällen nicht schaden dürfe (auch hier: immer an das Primärziel der §§ 987 ff. BGB denken!)

    II. Anwendungsbereich

    Sofern eine Vindikationslage iSd § 985 BGB oder eine gesetzliche Verweisung auf die §§ 987 ff. BGB (z. B. §§ 1007 Abs. 1 u. 2, § 1065, § 1227 BGB) gegeben ist, sind die §§ 987 ff. BGB direkt anwendbar.

    Für die dinglichen Ansprüche aus § 894 BGB und § 1004 BGB werden die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB entsprechend angewendet, da diese selbst keine Abwicklungsregelungen enthalten, aber von ihrem Anspruchsziel, denen der §§ 987 ff. BGB ähnlich sind.