Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Das Sicherungseigentum soll dabei dem Sicherungsnehmer nur so lange zustehen, wie die gesicherte Forderung noch besteht – d. h. mit Erfüllung soll das Eigentum zurückfallen. Entweder kann dies durch Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nach § 158 II BGB erfolgen oder es erfolgt eine unbedingte Übereignung und der Sicherungsnehmer muss aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1, S. 2, 1. Alt. BGB vorgehen. Im ersteren Fall hat der Sicherungsgeber bis zur Erfüllung ein Anwartschaftsrecht an der Sache, und im Zeitpunkt der Erfüllung fällt das Eigentum automatisch an ihn zurück.