Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Grundlegendes

Bei einer Sicherungsübereignung wird eine bewegliche Sache durch den Sicherungsgeber (z. B. Darlehensnehmer) an den Sicherungsnehmer (z. B. Darlehensgeber) zur Sicherung einer Forderung des Sicherungsnehmers übereignet. Dies erfolgt idR durch die Vereinbarung eines BMV gem. §§ 929, 930 BGB, sodass die Sache im Besitz des Sicherungsgebers bleibt. Der Hauptzweck einer solchen Sicherungsübereignung liegt nicht in der Befriedigung der Forderung, sondern der Sicherung des Gläubigers. So kann der Sicherungsgeber die Sache weiterhin benutzen, z. B. um sein Einkommen weiterhin erwirtschaften zu können, und der Sicherungsnehmer kann im Fall der Insolvenz auf die Sache zugreifen, da es sich um sein Eigentum handelt.

Wichtig:
Das Sicherungseigentum ist eine dingliche Verfügung, die von der zu sichernden Forderung abstrakt besteht, d. h. nicht akzessorisch ist!

Schaubild 14 Sachenrecht