Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb an einem Grundstück kann gem. § 892 BGB erfolgen. Das Grundbuch ist der Träger des Rechtsscheins gem. § 892 BGB, sodass man auf dessen Inhalt vertrauen darf. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Bestehens eines Rechts (sog. Positive Publizität) als auch hinsichtlich des Nichtbestehens eines nicht eingetragenen Rechts (sog. Negative Publizität).
I. Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb
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Vorliegen eines Verkehrsgeschäftes (für Def. s.o.), das unmittelbar die Übertragung oder Belastung eines Grundstücksrecht zum Gegenstand hat
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Unrichtigkeit des Grundbuchs
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Der Inhalt des Grundbuchs entspricht demnach nicht der wahren Rechtslage, vgl. § 894 BGB.
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Erfasst, wie oben bereits erläutert, sowohl die positive als auch negative Publizität.
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Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch
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Der Veräußerer muss als Berechtigter legitimiert sein.
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Dies muss sich aus dem Grundbuch ergeben (Ausnhm.: Erbe, § 1922 BGB).
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Die Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 892 Abs. 1, S. 1 BGB
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Schädlich ist nur positive Kenntnis, aufgrund des verlässlichen Rechtsscheins des Grundbuchs.
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Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vollendung des Rechtserwerbs nach § 892 Abs. 1, S. 1 BGB, d. h. die Eintragung – Eine Ausnahme regelt der § 892 Abs. 2 BGB, nachdem die Stellung des Eintragungsantrags der maßgebliche Zeitpunkt ist.
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Kein eingetragener Widerspruch, § 899 BGB
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Der § 899 Abs. 1 BGB regelt einen Ausschluss für den gutgläubigen Grundstückserwerb.
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Der Widerspruch ist ein schnell einsetzbares Sicherungsmittel eigener Art des Rechtsinhabers, daneben besteht der materiell-rechtliche Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB.
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