Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Fehlende Berechtigung des Veräußerers
Vergewissere Dich, dass keine Berechtigung vorliegt und denk an den § 185 Abs. 1 BGB, der rückwirkend wirkt und damit die Veräußerung von Anfang an wirksam werden lässt.
- Sachenrecht
- Teil 1 - Grundlagen und Begrifflichkeiten des Sachenrechts
- Teil 2 - Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen
- Rechtsgeschäftlicher Erwerb beweglicher Sachen vom Berechtigten
- Rechtsgeschäftlicher Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten
- Gesetzlicher Eigentumserwerb
- Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt
- Teil 3 – Vindikationslage
- Teil 4 – Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
- Teil 5 – Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht und Sicherungsübereignung
- Teil 6 – Immobiliarsachenrecht
- Teil 7 – Pfandrechte an beweglichen Sachen
- Teil 8 – Grundpfandrechte