Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Fehlende Berechtigung des Veräußerers

Vergewissere Dich, dass keine Berechtigung vorliegt und denk an den § 185 Abs. 1 BGB, der rückwirkend wirkt und damit die Veräußerung von Anfang an wirksam werden lässt.