Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Das Anwartschaftsrecht wird wie das Vollrecht entsprechend nach den §§ 929 ff. BGB analog übertragen. Erforderlich ist somit eine Einigung über das Anwartschaftsrecht, die Übergabe der Sache, ein Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe sowie die Berechtigung dazu. Eine Einwilligung des Vollrechtsinhabers (VVK) ist nicht erforderlich, da seine Position hierdurch nicht verändert wird.