Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Einig sein im Zeitpunkt der Übergabe
Die Parteien müssen sich sowohl bei der Einigung als auch im Zeitpunkt bei der Übergabe einig sein. Für den Eigentumserwerb ist der maßgebliche Zeitpunkt die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB. Im Regelfall erfolgt die Einigung und Übergabe zusammen. Sie können jedoch ebenso auseinanderfallen, sodass es dann nur auf den Zeitpunkt der Übergabe ankommt. Das hat den Hintergrund, dass sich aus der rechtsgeschäftlichen Einigung als Teil eines Verfügungsgeschäftes allein keine Bindungswirkung ergibt. Sie kann demnach nach den allgemeinen Vorschriften einseitig widerrufen werden. Die Beteiligten dürfen – sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich sind – vom Fortbestand der Erklärung ausgehen (d. h. wird insoweit vermutet).
Merke:
Im „Einig sein“ liegt somit das Fortbestehen des im Rahmen der Einigung erklärten Übertragungs- und Erwerbswillen.