Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Fund, §§ 965 – 984 BGB

Hiernach kann jemand eine verlorene Sache, d. h. eine besitzlose, jedoch nicht herrenlose Sache finden. Besitzlos ist eine Sache, wenn jegliche Sachherrschaft an ihr erloschen ist, beachte § 856 BGB. Der Finder kann die verlorene Sache an sich nehmen und hat im Nachfolgenden eine Anzeige-, Verwahrungs- und Herausgabepflicht gem. §§ 965 – 969 BGB. Er selbst hat evtl. einen Aufwendungs- und Finderlohnanspruch gem. §§ 970, 971 BGB und erhält nach Ablauf von sechs Monaten das Eigentum gem. § 973 BGB.