Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Die Pfandrechte lassen sich nach Art ihrer Entstehung unterscheiden:
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Vertragliches Pfandrecht
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An beweglichen Sachen, §§ 1204 ff. BGB
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An Rechten, §§ 1273 ff. BGB (weniger Klausurrelevant)
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Gesetzliches Pfandrecht
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Die ohne Einigung der Beteiligten allein durch eine Sachbeziehung entstehen
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§ 1257 BGB („entstandenes“) -> §§ 1204 ff. BGB
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Pfändungspfandrecht
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Entsteht iRd Zwangsvollstreckung gem. § 804 Abs. 2 ZPO (sog. „Faustpfandrecht“)
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Es gelten ebenfalls die §§ 1204 ff. BGB entsprechend
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