Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Grundpfandrechte sind Belastungen von Grundstücken durch Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) und Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) oder Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB, aber wenig relevant).
Tipp:
Das Skript bezieht sich an dieser Stelle nur auf die Grundlagen und einen Überblick. Das hat den Grund, dass die Hypothek zum einen kein (primärer) Prüfungsstoff ist und zum anderen, dass idR keine Klausur so tief in diese Materie eindringt. Konzentriere Dich auf die wichtigen Schwerpunkte und breche diesen Teil auf das für das Verständnis Notwendigste herunter.
A. Grundlegendes
I. Hypothek
Die Hypothek ist gem. §§ 1113 Abs. 1 BGB ein streng akzessorisches, beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück zur Sicherung einer dem (Hypotheken-) Gläubiger zustehenden Forderung. Das heißt, sie kann nicht ohne eine zugrunde liegende Forderung bestehen. Der Anspruch aus der Hypothek bezieht sich dabei auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück gem. § 1147 BGB.
II. Grundschuld
Die Grundschuld ist gem. § 1191 Abs. 1 BGB im Gegensatz zur Hypothek kein akzessorisches Sicherungsmittel und bedarf dementsprechend keiner ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Forderung. Nach § 1192 Abs. 1 BGB sind nur die Vorschriften der §§ 1113 ff. BGB anwendbar, die nicht auf der Akzessorietät der Hypothek beruhen. Sie ist folglich unabhängig begründbar, aber idR erfolgt sie als Sicherungsgrundschuld, § 1192 Abs. 1a BGB. Die Grundschuld bleibt dabei von der Forderung zwar unabhängig, dennoch besteht eine gewisse Verknüpfung zwischen diesen in Form einer Sicherungsabrede.
- Möglicher Obersatz:
- „A hat möglicherweise XX,- € an B zu zahlen, um die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück abzuwenden, sofern B Inhaber der Hypothek (Grundschuld) ist und damit nach §§ 1113 Abs. 1, 1147 BGB (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB) vorgehen kann.“