Entstehung einer Grundschuld

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

I. Hypothek

Bei der Hypothek handelt es sich um ein Recht am Grundstück, sodass sich die Entstehung nach § 873 Abs. 1 BGB richtet. Der nähere Inhalt der Einigung und der Eintragung wird von §§ 1113, 1115 BGB bestimmt. Sie kann als Brief- oder Buchhypothek iSd §§ 1116, 1117 BGB bestellt werden. So ist bei Ersteren die Übergabe des Briefes erforderlich und bei Letzteren die Eintragung in das Grundbuch. In dem Zeitraum bis zur Eintragung besteht bei Letzteren lediglich eine Eigentümergrundschuld gem. §§ 1163 Abs. 2, 1177 Abs. 1 BGB. Dies ist ebenfalls der Fall bei einer künftigen oder bedingten Forderung (gem. § 1113 Abs. 2 BGB) aufgrund der strengen Akzessorietät der Hypothek. Diese entsteht erst mit der Forderungsentstehung als Fortsetzung der Eigentümergrundschuld.

Merke:
Was ist eine Hypothek ohne Forderung? – Eine (Eigen-)Grundschuld. Damit lässt sich das Spiel von der Entstehung auch umdrehen. Bei Zahlung auf die Forderung tritt § 362 Abs. 1 BGB ein und die Hypothek wandelt sich in Höhe der Zahlung in eine Grundschuld um.

II. Grundschuld

Abgesehen von dem Bestand einer Forderung hat die Grundschuld die gleichen Voraussetzungen wie eine Hypothek, gem. §§ 873, 1192, 1115-1117 BGB.

III. Übersicht Voraussetzungen

Schaubild 18 Sachenrecht