Ersterwerb der Vormerkung

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Die Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 883, 885 BGB:

  1. Bestehen eines wirksamen, schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung bzw. Verschaffung eines dinglichen Rechts, § 883 Abs. 1 BGB;

    • Auch zukünftige Ansprüche sind vormerkungsfähig, sofern sie hinreichend konkret angelegt sind, § 883 Abs. 1, S. 2 BGB.
  2. Bewilligung des Betroffenen, § 885 BGB;

    • Oder es liegt eine einstweilige Verfügung vor, §§ 935 ff. ZPO
  3. Eintragung in das Grundbuch, § 883 Abs. 1 BGB;

  4. Verfügungsbefugnis.