Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Die Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 883, 885 BGB:
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Bestehen eines wirksamen, schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung bzw. Verschaffung eines dinglichen Rechts, § 883 Abs. 1 BGB;
- Auch zukünftige Ansprüche sind vormerkungsfähig, sofern sie hinreichend konkret angelegt sind, § 883 Abs. 1, S. 2 BGB.
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Bewilligung des Betroffenen, § 885 BGB;
- Oder es liegt eine einstweilige Verfügung vor, §§ 935 ff. ZPO
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Eintragung in das Grundbuch, § 883 Abs. 1 BGB;
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Verfügungsbefugnis.