Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Das Anwartschaftsrecht erlischt durch Bedingungseintritt, da es dann zum Vollrecht erstarkt. Es kann jedoch auch der Fall eintreten, dass der Bedingungseintritt unmöglich geworden ist. Dies ist dann gegeben, wenn die Erfüllung der Kaufpreiszahlung nicht mehr möglich ist, z. B. aufgrund eines erklärten Rücktritts seitens des VVK. Die Kaufpreisforderung kann aber auch verjährt sein oder der Kaufvertrag sonst wie aufgehoben oder angefochten sein. Neben der Verknüpfung zur schuldrechtlichen Ebene kann das Anwartschaftsrecht aber auch isoliert aufgehoben worden sein, wenn z. B. der hierfür zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag aufgehoben wurde.
Die Folge des Erlöschens ist, dass der VK sein bedingtes Eigentum an der Sache verliert. Zumeist hat er jedoch einen Anspruch auf Übereignung, wie z. B. aus § 433 Abs. 1, S. 1 BGB.