Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Verfügungsbefugnis / Berechtigung
Bei der Berechtigung handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Sie ergibt sich daraus, dass die §§ 929 – 931 BGB den Erwerb vom Eigentümer regeln. Erfolgt eine Übereignung ohne Berechtigung, ist diese grds. unwirksam, sie kann aber gem. § 185 Abs. 1 S. 1 BGB durch Genehmigung des Berechtigten wirksam werden. Wer verfügungsbefugt ist, ergibt sich idR aus dem Inhalt des dinglichen Rechts. Andernfalls ist ein gutgläubiger Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB zu prüfen (nachfolgend).