Teil 6 – Immobiliarsachenrecht

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Grundlegendes

Das materielle Immobiliarsachenrecht ist in den §§ 873 ff. BGB geregelt und umfasst die Grundstücksrechte, d. h. die Rechte an einem Grundstück. Die beschränkt dinglichen Rechte an einem Grundstück sind in den §§ 1018 ff. BGB geregelt.

Der Begriff des Grundstücks ist dabei nicht legal definiert, sondern nur in verschiedenen Vorschriften vorausgesetzt. Im Grundsatz kann sich jeder etwas darunter vorstellen; es ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der katastermäßig vermessen sowie erfasst wird und im Grundbuch als öffentliches Register geführt wird. Die Funktion des Grundbuchs liegt darin, dass es die rechtlichen Verhältnisse an einem Grundstück darstellen soll und ist der Träger des Rechtsscheins. D. h. man darf sich auf das im Grundbuch Eingetragene verlassen.