Besitz im Sinne der §§ 854 ff. BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Besitz ist die von einem natürlichen Willen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer natürlichen oder juristischen Person über eine Sache. Dabei ist kein durchgehendes Innehaben der Einwirkungsmöglichkeit erforderlich, sondern es ist ausreichend, wenn zwischen der Person und der Sache eine räumliche und auf gewisse Dauer angelegte Beziehung gegeben ist. So hat jemand auch Besitz an den Sachen in seinem räumlichen Machtbereich, wenn er sich selbst für einige Zeit nicht dort aufhält. Wann eine solche Beziehung, die eine tatsächliche Sachherrschaft begründet, vorliegt, begründet sich anhand der Verkehrsauffassung unter Betrachtung aller Umstände.

Wichtig:
Anders als im alltäglichen Sprachgebrauch ist im juristischen strikt zwischen Besitz und Eigentum zu unterscheiden. Besitz ist wie oben beschrieben die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, während das Eigentum ein Recht an der Sache und damit die rechtliche Beziehung zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt bezeichnet. So kann Besitz unabhängig von einem Recht an der Sache bestehen, z. B. der Dieb hat zwar Besitz am Diebesgut jedoch kein Eigentum an diesem; oder der Mieter, der Besitz aber kein Eigentum an der angemieteten Wohnung hat.