Recht zum Besitz aus § 986 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Grundlegendes

Es gibt zum einen absolute Besitzrechte, die gegenüber jedermann gelten, und es gibt relative Besitzrechte, die inter patres wirken. Ein relatives Besitzrecht muss gegenüber dem Eigentümer bestehen und kann entweder diesem gegenüber unmittelbar bestehen, § 986 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB (originäres Besitzrecht) oder von dem mittelbaren Besitzer abgeleitet sein, § 986 Abs. 1, S. 1, Alt. 2 BGB. Im Rahmen eines abgeleiteten Besitzrechtes steht folglich dem mittelbaren Besitzer gegenüber dem Eigentümer ein Recht zum Besitz zu. Weiter muss der mittelbare Besitzer zur Besitzübertragung berechtigt gewesen sein, sodass zwischen dem mittelbaren Besitzer und dem Dritten als unmittelbarer Besitzer ein wirksames Rechtsverhältnis vorliegt. Andernfalls kann der unmittelbare Besitzer sich nicht gegen den Eigentümer auf dieses berufen.

Zusammenfassend ergeben sich damit folgende Voraussetzungen:

  1. Besitzrecht des mittelbaren Besitzers (Übertragender) gegenüber dem Eigentümer

  2. Berechtigung zur weiteren Besitzübertragung

  3. Wirksames Rechtsverhältnis zwischen mittelbaren Besitzer (Übertragender) und dem Dritten (unmittelbarer Besitzer)