Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Grundsätzlich kann niemand etwas übertragen, das er gar nicht hat. In der Praxis ist es jedoch oft gegeben, dass Eigentum und Besitz auseinanderfallen (z. B. die allermeisten Leasingnehmer werden euch sagen, das ist allein ihr Auto). Bei vielen Dingen sind die Eigentumsverhältnisse auch nicht ohne Weiteres erkennbar und dessen Überprüfung dem Erwerber (bzw. im Handel) nicht immer zumutbar. Daher regeln die §§ 932 ff. BGB die Möglichkeit, das Eigentum an beweglichen Sachen von einem nichtberechtigt verfügenden Besitzer gutgläubig erlangen zu können. An den Besitz als objektiver Rechtsscheinträger knüpft der § 1006 BGB, sodass die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers vermutet wird. Zu berücksichtigen ist, dass der Eigentümer die Sache freiwillig einem Dritten übergeben haben muss. Nur dann hat er das Risiko iSd Veranlasserprinzips zu tragen. Sofern dem Eigentümer die Sache abhandengekommen ist, greift der § 935 BGB und ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen.
Damit ergibt sich folgende Prüfung:
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Einigung zw. Nichtberechtigten und Erwerber
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Übergabe iSd § 929 S. 1 BGB
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Einig sein
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Fehlende Berechtigung des Verfügenden
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Objektiver Rechtsscheintatbestand des Besitzes
a. knüpft bei § 932 S. 1, S. 2 u. § 933 BGB an die Übergabe,
b. bei § 934 Alt. 1 BGB an Abtretung,
c. bei § 934 Alt. 2 BGB an „Besitzerwerb vom Dritten“. -
Guter Glaube des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB
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Woran knüpft der gute Glaube? (Faustregel)
Der gute Glaube iSd §§ 932 ff. BGB knüpft niemals an das Bestehen einer Veräußerungsbefugnis, sondern für einen gutgläubigen Erwerb muss der Erwerber ausschließlich an die Eigentümerstellung des Veräußerers glauben (Wortlaut § 932 Abs. 2 BGB). -
D. h. maßgeblicher Zeitpunkt ist die Übergabe der Sache als Vollendung des Erwerbes. Eine spätere Kenntnis oder Aufklärung ist irrelevant und steht einem Erwerb nicht entgegen.
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Ausschluss des Abhandengekommen, § 935 BGB