1. Einwendung oder Einrede - Recht zum Besitz aus § 986 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Charakter

Es ist umstritten, ob der § 986 BGB eine Einwendung oder eine Einrede ist (d. h. ob der unmittelbare Besitzer sich auf sein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB berufen muss oder es das Gericht bereits von Amts wegen zu berücksichtigen hat):

Pro Einrede:
  • Wortlaut „kann verweigern“; wie bei §§ 320, 273 BGB
  • Es müsse dem Besitzer vorbehalten bleiben, ob er sich auf sein Besitzrecht berufen möchte.
Pro Einwendung:
  • § 986 BGB gestalte lediglich den schon in § 903 BGB formulierten Vorbehalt von Rechten Dritter.
  • Regelungsgehalt der §§ 1007 Abs. 3, 861 Abs. 2 BGB ist sehr ähnlich.
  • Ansonsten unbillig nach § 331 ZPO.