Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Charakter
Es ist umstritten, ob der § 986 BGB eine Einwendung oder eine Einrede ist (d. h. ob der unmittelbare Besitzer sich auf sein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB berufen muss oder es das Gericht bereits von Amts wegen zu berücksichtigen hat):
- Pro Einrede:
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- Wortlaut „kann verweigern“; wie bei §§ 320, 273 BGB
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- Es müsse dem Besitzer vorbehalten bleiben, ob er sich auf sein Besitzrecht berufen möchte.
- Pro Einwendung:
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- § 986 BGB gestalte lediglich den schon in § 903 BGB formulierten Vorbehalt von Rechten Dritter.
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- Regelungsgehalt der §§ 1007 Abs. 3, 861 Abs. 2 BGB ist sehr ähnlich.
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- Ansonsten unbillig nach § 331 ZPO.