Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Das Pfändungspfandrecht ist ein Pfandrecht eigener Art, das iRe Pfändung entsteht. Das heißt, es entsteht durch eine staatliche Beschlagnahmung eines Vollstreckungsgegenstandes, § 804 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Entstehung bzw. welche Voraussetzungen für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts vorliegen müssen, gibt es zwei unterschiedliche Theorien:
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Die öffentlich-rechtliche Theorie
- Nach dieser genügt allein der hoheitliche Akt der Pfändung (sog. Verstrickung).
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Die gemischt öffentlich-rechtliche-privatrechtliche Theorie
- Diese setzt neben dem hoheitlichen Akt der Pfändung noch das Bestehen der zu sichernden Forderung und die Zugehörigkeit des gepfändeten Gegenstandes zum Schuldnervermögen voraus.
Die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes erfolgt gem. § 814 ZPO iRe Versteigerung. Der Ersteigerer erwirbt kraft Hoheitsakt (kondiktionsfestes) Eigentum an der Sache. An dem Erlös setzen sich die an der Pfandsache bestehenden Rechte fort, sodass der frühere Eigentümer an dem Erlös Eigentum erwirbt und der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht erhält. Der Gläubiger kann dann Befriedigung aus der Sache erlangen, bzw. der Gerichtsvollzieher wird den Erlös an den Gläubiger auskehren gem. § 819 ZPO.
Hinsichtlich des Schutzes verweist der § 804 Abs. 2 ZPO auf den § 1227 BGB. Beachte aber iRe Anspruchs aus §§ 1227 iVm 985 BGB, dass der Anspruchssteller eine Herausgabe nur an den Gerichtsvollzieher verlangen kann. Aus dem Pfändungspfandrecht handelt es sich um kein Recht zum Besitz, sondern nur um ein Recht auf Befriedigung aus der Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung nach §§ 814, 817 BGB
( P1 ) Erlöschen des Pfändungspfandrechts durch „Siegelbruch“? (Ein stets wiederkehrender Klassiker)
- (-), da das einmal wirksam entstandene Pfändungspfandrecht nicht von seiner Erkennbarkeit durch den sog. „Kuckuck“ (= Siegel) abhängig ist.
( P2 ) Auch hier kann sich wieder das Problem des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs nach § 936 BGB stellen (siehe hierzu bereits weiter oben).