Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Ersitzung §§ 937 – 945, 900 – 902 BGB
Die Ersitzung soll in diesem Skript nur kurz behandelt werden, da ihre Klausurbedeutung eher gering ist. Wichtig ist, dass sie bekannt ist und ihre grundlegende Systematik verstanden wird.
Bei der Ersitzung handelt es sich um einen gesetzlichen (originären) Eigentumserwerb, bei dem der Erwerber das Eigentum automatisch durch Zeitablauf erlangt. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer eine bewegliche Sache gutgläubig für 10 Jahre im Eigenbesitz besessen hat. Bei einem Grundstück muss der gutgläubige Erwerber 30 Jahre im Grundbuch eingetragen gewesen sein.
Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschemata für die Ersitzung einer beweglichen Sache:
1. Gutgläubiger Besitzer, § 937 Abs. 2 BGB
- Bei Besitzerlangung schadet grob fahrlässige Unkenntnis (später nur noch positive Kenntnis).
2. Einer beweglichen Sache, § 937 Abs. 1 BGB
- Hatte diese über 10 Jahre im Eigenbesitz, § 937 Abs. 1 BGB
3. Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend (zumindest mittelbar) besitzt.