Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Im Rahmen einer Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen wird dem Ersteigerer gem. §§ 816, 817 ZPO (für Geld: § 815 ZPO) das Eigentum hoheitlich zugewiesen. Es liegt demnach kein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb vor, sondern ein kaufähnlicher öffentlicher Vertrag. Veräußerer ist der Staat, der durch den Gerichtsvollzieher vertreten wird.
Da es sich um einen Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt handelt, ist die Gutgläubigkeit des Erwerbers unbeachtlich. Es kommt allein auf die ordnungsgemäße Verstrickung der Sache sowie die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften an (später mehr!).