Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
I. Grundlegendes
Der unrechtmäßige Besitzer hat die Nutzungen gem. §§ 100, 99 BGB, die er gezogen hat oder hätte ziehen können, dem Eigentümer zu ersetzen, da dieser selbst die Sache nicht nutzen konnte. Als Nutzungen sind dabei alle unmittelbaren (Ernte, gewonnene Bodenschätze) und mittelbaren (Ernte des Pächters) Sach- sowie Rechtsfrüchte (Miete) gem. § 99 BGB und Gebrauchsvorteile § 100 BGB erfasst.
Merke:
Der Eigentümer hat nur dann einen Nutzungsersatz, wenn er die Sache ansonsten auch tatsächlich genutzt hätte! Bsp.: Ein Vermieter hätte eine vermietete Sache eh nicht nutzen können, dann kann er entsprechend keinen Nutzungsersatz geltend machen.
Der redliche und unverklagte Besitzer haftet grundsätzlich nicht, gem. § 993 Abs. 1, Hs. 2 BGB. Eine Ausnahme regelt der § 993 Abs. 1, Hs. 1 BGB, nach dem der Besitzer die Nutzungen herauszugeben hat, die nicht als Ertrag der Sache selbst angesehen werden können. Sofern der Besitzer die Sache unentgeltlich erlangt hat, greift der § 988 BGB ein. Er hat gem. §§ 988, 812 ff. BGB alle gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Der verklagte Besitzer (§ 987 BGB) und der bösgläubige Besitzer (§§ 990, 987) haften grds. auf Herausgabe der Nutzungen, die ab Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit gezogen wurden, § 987 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus sind alle Nutzungen zu ersetzen, die sie bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hätten ziehen können, § 987 Abs. 2 BGB. Der deliktische Besitzer haftet nach §§ 992, 823 ff. BGB nach dem oben bereits dargelegten Grundgedanken.
II. Gleichstellung des rechtsgrundlos mit dem unentgeltlich erwerbenden Besitzer?
( P ) § 988 BGB analog – auch grds. Folgeproblem der Anfechtung
Hat der Besitzer eine Sache rechtsgrundlos erworben, z. B. weil der Mietvertrag unwirksam oder später angefochten wurde, ist es fraglich, ob der Eigentümer von dem Besitzer Nutzungsersatz gem. § 988 BGB analog verlangen kann.
Da der Eigentümer nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er neben seinem Besitz auch das Eigentum verloren hätte, besteht Einigkeit darüber, dass ihm ein Nutzungsersatz zustehen muss. Umstritten bleibt die Anspruchsgrundlage:
a. A. wendet die §§ 812 ff. BGB an.
-
Es bestehe nach dieser Auffassung keine Regelungslücke, sodass die §§ 812 ff. BGB trotz einer Vindikationslage anzuwenden seien.
-
Diese Ansicht argumentiert damit, dass zumeist iRe rechtsgrundlosen Besitzes Leistungen iFv Zahlungen o.ä. erfolgen und es sich demnach eben nicht mehr um einen unentgeltlichen Besitz handelt. Zudem müsse sich der Besitzer auch gegenüber dem Eigentümer auf ein an einen Dritten gezahltes Entgelt berufen können.
-
Sinn und Zweck der §§ 812 ff. BGB sei es fehlgeschlagene Rechtsgeschäfte rückabzuwickeln, dies gelte nicht nur für schuldrechtliche, sondern auch für dingliche.
Die Rechtsprechung wendet § 988 BGB analog an.
-
iRv nichtigen Verträgen erfolge keine Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert, sodass eine vergleichbare Interessenlage wie iSd § 988 BGB gegeben sei
-
Andernfalls drohe auch ein Widerspruch.
-
Denn wäre nur das Kausalgeschäft unwirksam, nicht aber das Verfügungsgeschäft, läge kein EBV vor und er könnte gem. §§ 812, 818 Abs. 1 BGB Herausgabe des Erlangten und der Nutzungen verlangen.
-
Ist hingegen sowohl der Kaufvertrag als auch die Übereignung nichtig, liegt ein EBV vor. Dann haftet er nur nach §§ 987, 989 BGB, wenn er bösgläubig oder verklagt war, gem. § 993 Abs. 1 HS. 2 BGB.
- Damit würde er „besser“ stehen, wenn er sein Eigentum verloren hätte.