Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Rechtsgeschäftliche Einigung

Die rechtsgeschäftliche Einigung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, d. h. ein Vertrag iSd §§ 145 ff. BGB und erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die auch konkludent erfolgen können. Insoweit sind die allgemeinen Vorschriften anzuwenden. Die Willenserklärungen müssen dabei auf die Übertragung des Eigentums gerichtet sein. In der Regel erfolgt die Einigung zeitgleich mit der Übergabe. Sie kann aber auch in Form einer antizipierten Einigung vorliegen (Wichtig ist bei dieser nur, dass die Parteien sich im Zeitpunkt der späteren Übergabe nach wie vor einig sind!).

Zudem kann die Einigung auch an Bedingungen oder Befristungen geknüpft werden. Vor allem im Rahmen der Übereignung unter Eigentumsvorbehalt, d. h. unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nach § 158 Abs. 1 BGB, oder der Sicherungsübereignung, d. h. Rückübereignung unter der auflösenden Bedingung der Forderungstilgung nach § 158 Abs. 2 BGB.