Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Vorab kann der Tipp gegeben werden, das Sachenrecht (§§ 854 – 1296 BGB) einmal in Ruhe durchzublättern, um sich die Systematik und den Aufbau bewusst zu machen.
In Klausuren aus dem Bereich Mobiliarsachenrecht geht es meist um das Eigentum an einer beweglichen Sache – d. h. um die Frage, wer ist Eigentümer? Diese Frage gilt es zumeist nicht direkt zu beantworten, sondern ist idR inzident in Ansprüchen aus z. B. § 985 BGB zu prüfen. Dabei ist dann herauszufinden, ob eine bestimmte Person Eigentümer ist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt war und ob dieser einen entsprechenden Anspruch hat. Es empfiehlt sich ein chronologischer Aufbau, beginnend mit der Person, die laut Sachverhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. am frühesten Zeitpunkt Eigentümer war.
„Ursprünglich war E Eigentümer der Sache. Er könnte sein Eigentum jedoch durch Übereignung an K gem. § 929 S. 1 BGB verloren haben. (….) Somit ist K Eigentümer geworden. Er könnte sein Eigentum jedoch durch eine Verfügung des N an G verloren haben… .“