Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Das Eigentum an beweglichen Sachen kann durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt erworben werden. Dabei ist zum einen zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen zu unterscheiden und zum anderen, ob der Erwerb von einem Berechtigten oder Nichtberechtigten erfolgte, d. h. danach, ob der Veräußerer eine Verfügungsbefugnis besaß.
Zunächst soll sich erst einmal auf den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen konzentriert werden. Dieser kann wie nachstehend erfolgen: