Übertragung einer Forderung

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

I. Hypothek

Die Übertragung richtet sich nach §§ 1153 ff. BGB, wobei nicht die Hypothek als solche übertragen wird, sondern die Forderung nach § 398 BGB in Form des § 1154 BGB schriftlich abgetreten wird. Die Hypothek ist streng akzessorisch.

Für einen gutgläubigen Erwerb ist der § 892 BGB entscheidend. Es sind dabei zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  1. Hypothek besteht nicht, aber die Forderung: Der gutgläubige Erwerb ist gem. §§ 1153 Abs. 1, 892 Abs. 1, 1155 BGB möglich.

  2. Die Forderung besteht nicht (mehr) oder sie steht einem Dritten zu: Gem. §§ 1138 iVm 892 Abs. 1, 1155 BGB wird die Forderung fingiert, die anschließend gem. §§ 398, 1154 BGB übertragen wird. Die Forderung folgt dieser dann nach § 1153 Abs. 1 BGB [( P ) der Forderungsentkleideten Hypothek]

II. Grundschuld

Mangels Akzessorietät können Forderung und Grundschuld isoliert übertragen werden. Sofern allein die Forderung übertragen wird, passiert mit der Grundschuld nichts. Die Grundschuld ist in ihrer Entstehung und ihrem Bestehen von einer gesicherten Forderung unabhängig. Es muss die Abtretung der Grundschuld selbst erfolgen. Dabei erfolgt die Abtretung der Grundschuld gem. §§ 413, 398 BGB der Form der §§ 1192 Abs. 1, 1154 BGB entsprechen.