Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Man kann Besitzarten wie folgt unterscheiden:

a) Nach der Nähe zur Sache unterscheidet man zwischen dem

  • Unmittelbaren Besitz, §§ 854 Abs. 1 und 2, 855 BGB
    Die Person übt die tatsächliche Sachherrschaft selbst oder durch Einschaltung eines Besitzdieners aus, § 855 BGB.

  • Besitzdiener ist, wer zu einem anderen, dem sog. Besitzherrn in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis steht und dessen Weisungen unterworfen ist.

  • Mittelbaren Besitz, § 868 BGB
    Dem mittelbaren Besitzer steht nicht selbst die tatsächliche Sachherrschaft zu bzw. übt sie nicht selbst aus, sondern ein Besitzmittler übt für diesen den unmittelbaren Besitz aus. Ein bestehendes Besitzmittlungsverhältnis (BMV) ersetzt die für den Besitz erforderliche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit.

b) Nach der Willensrichtung des Besitzers unterscheidet man zwischen:

  • Eigenbesitzer, der die Sache als ihm gehörend ansieht, § 872 BGB und

  • Fremdbesitzer, der die Sache in Anerkennung fremden Eigentums besitzt.

c) Nach dem Umfang der Berechtigung kann unterschieden werden zwischen:

  • Allein- und Mitbesitzer
    Der Mitbesitzer ist durch die Besitzerstellung der anderen Mitbesitzer in der Ausübung seiner Sachherrschaft beschränkt, § 866 BGB. Dabei besitzen Mitbesitzer die Sache in der Weise, dass jeder die ganze Sache besitzt und nicht nur nach ideellen Bruchteilen.

  • Besitz an der ganzen Sache oder nur zum Teil, § 865 BGB

d) Nach Art der Besitzerlangung:

  • Fehlerhafter Besitz, § 858 BGB
    Besitzerlangung ohne den Willen des Vorbesitzers, § 858 Abs. 1 BGB.

  • Fehlerfreier Besitz
    Besitzerlangung mit dem Willen des Vorbesitzers.

e) Nach Berechtigung zum Besitz

  • Rechtmäßiger Besitzer

  • Unrechtmäßiger Besitzer