Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Grundlagen
Das EBV entspricht der Vindikationslage, d. h. es entspricht dem Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer einer Sache und dessen Besitzer, der im Verhältnis zum Eigentümer kein Besitzrecht an der Sache geltend machen kann iSd § 986 BGB bzw. unrechtmäßiger Besitzer der Sache ist.
Das Hauptinteresse des Eigentümers richtet sich auf die Wiedererlangung der Sache und wird von dem Vindikationsanspruch aus § 985 BGB erfasst. IdR genügt dieser Anspruch jedoch nicht, um auch den umfassenden (Neben-) Interessen der Parteien gerecht zu werden. Denn entweder wurde die Sache beschädigt oder benutzt, sodass der Eigentümer Schadensersatz oder Nutzungsherausgabe bzw. Nutzungsersatz möchte. Der Besitzer könnte Aufwendungen getroffen haben, sodass er Ersatz für diese haben möchte. Außerdem könnten ihm Gegenansprüche iFe Zurückbehaltungs-, Wegnahme- oder Befriedigungsrechts aus der Sache zustehen. Diesen Folgeansprüchen tragen die §§ 987 ff. BGB Rechnung. Sie bilden ein abschließendes Anspruchsgefüge und enthalten abschließende Regelungen hinsichtlich Schadensersatz-, Verwendungs- und Nutzungsersatz iRe Vindikationslage gem. § 993 Abs. 1, Hs. 2 BGB.
Merke:
Hauptzweck der §§ 987 ff. BGB ist der Schutz des zwar unrechtmäßigen, aber redlichen und unverklagten Besitzers! Das ist immer im Hinterkopf zu behalten.
In der Klausur sind Ansprüche aus Vertrag oder vertragsähnlichen Verhältnissen sowie aus der GoA vorab zu prüfen. Das hat auch den einfachen Grund, dass eine Vindikationslage das Fehlen eines vertraglichen oder gesetzlichen Besitzrechts voraussetzt. Dahingegen sind die Ansprüche aus EBV vor delikts- und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen zu prüfen, da sie spezieller sind und diese eventuell verdrängen könnten. (Das klingt erst einmal kompliziert, ist aber im Grunde die normale Reihenfolge der Anspruchsprüfung!