6. Guter Glaube des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Guter Glaube des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB

Die Definition des Guten Glaubens ergibt sich aus § 932 Abs. 2 BGB, d. h. keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße außer Acht lässt, wobei den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht trifft (Ausnahme bei begründeten Zweifeln). Der Gute Glaube ist demnach kein positives Tatbestandsmerkmal, sondern vielmehr ist die Bösgläubigkeit als Ausschlussgrund zu verstehen. Er bezieht sich allein auf das Eigentum des Veräußerers. Der Gute Glaube an die Verfügungsbefugnis wird nicht unmittelbar über §§ 932 ff. BGB erfasst.

Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Einige relative Veräußerungsverbote erklären die §§ 932 ff. BGB für anwendbar und erweitern demnach den gutgläubigen Erwerb für Fälle, in denen sich der Gute Glauben auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers bezog, z. B. §§ 135 Abs. 2, 161 Abs. 3 BGB § 366 HBG. Bei diesen Ausnahmen bezieht sich der Gute Glaube demnach auf das Nichtbestehen einer Verfügungsbeschränkung bzw. eines Veräußerungsverbotes. Zum Beispiel weiß der Erwerber im Fall eines § 366 Abs. 1 HGB, dass der Veräußerer selbst nicht der Eigentümer ist, aber ist er gutgläubig hinsichtlich dessen Verfügungsbefugnis über die Sache, kann ein gutgläubiger Erwerb erfolgen. IRd Kenntnis finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung, damit ist bei Einschaltung eines Stellvertreters die Problematik gegeben, auf welche Kenntnis abzustellen ist (§ 166 Abs. 1 u. 2 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt des Guten Glaubens ist die Vollendung des Rechtserwerbs und damit sind wir wieder bei der Übergabe!

Merke:
Grundsätzlich ist jeder gutgläubig (Wortlaut des Gesetzes), sodass auch keine Nachforschungspflichten bestehen. Ausnahme es liegen konkrete Anhaltspunkte für begründete Zweifel vor.

( P ) Nachforschungspflicht beim Erwerb eines Kfz

Vor allem bei Gebrauchtwagen ist die Vorlage des Kfz-Briefs erforderlich. Lässt sich der Erwerber diesen nicht zeigen, handelt er grob fahrlässig. Unter Privatleuten hat der Erwerber also zu überprüfen, ob der Veräußerer auch als Halter in diesem eingetragen ist. Anderes gilt, wenn es sich um einen Erwerb bei einem Gebrauchtwagenhändler handelt. Er verkauft idR nur weiter und steht daher regelmäßig nicht im Brief. Sofern keine Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an seiner Händlerposition begründen, kann die Voreintragung des Händlers im Kfz-Brief daher entbehrlich sein. Ein weiteres Problem kann sein, dass der Veräußerer unter fremden Namen und zwar in dem Namen des Halters auftritt oder aber der Kfz-Brief gefälscht wurde. Die oben benannte Nachforschungspflicht (wobei es eher eine Obliegenheit des Erwerbers darstellt) geht nicht so weit, dass er sich noch den Personalausweis vorzeigen lassen muss. Er erwirbt demnach gutgläubig das Eigentum an dem Kfz.

Merke:
Durch Eigentumserwerb des Pkws erlangt der Erwerber nach § 952 BGB analog auch Eigentum an dem Brief.