1. Willenserklärung unter Anwesenden

Auch der Fall der Erklärung unter Anwesenden ist im BGB nicht genau geregelt, jedoch enthält er auch keine besonderen Schwierigkeiten. Das Abgrenzungskriterium zwischen An-und Abwesend stellt hier die unmittelbare Kommunikation dar, nicht die räumliche Entfernung.1 So ist auch eine Unterhaltung über Chatrooms als Unterhaltung zwischen Anwesenden anzusehen, wenn beide Seiten online sind und es zu keiner erheblichen Verzögerung im Austausch der Nachrichten kommt.2 Kenntnisnahme soll immer dann eingetreten sein, wenn mit ihr nach der Verkehrsauffassung zu rechnen ist3: Also wenn die Erklärung deutlich und verständlich laut ausgesprochen oder aufgeschrieben wurde. Bei zwei Parteien, die unterschiedliche Sprachen sprechen, tritt also kein Zugang ein, ebenso wird der Zugang verneint, wenn die eine Seite ohnmächtig oder taub ist.4
  • 1. Bork: Rn.: 605.
  • 2. Köhler: § 6 Rn.: 13.
  • 3. Medicus: Rn.: 265; Leipold, § 12, Rn.: 28
  • 4. Leipold: § 12, Rn.: 28.